Artikel 24 VO (EG) 2006/1287

(Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG) Kursofferten, die die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln

Jeder systematische Internalisierer muss für jede liquide Aktie, für die er der systematische Internalisierer ist, Folgendes zur Verfügung stellen:

a)
eine Kursofferte oder Kursofferten, deren Preis ähnlich vergleichbarer Kursofferten für die gleichen Aktien auf anderen Handelsplätzen ist bzw. sind;
b)
eine Aufzeichnung seiner Kursofferten, die für mindestens zwölf Monate aufzubewahren sind oder länger, wenn er dies für angemessen hält.

Die Verpflichtung unter Buchstabe b lässt die Verpflichtung einer Wertpapierfirma gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG unberührt, die relevanten Daten über sämtliche von ihr getätigten Geschäfte mindestens fünf Jahre zur Verfügung der zuständigen Behörde zu halten.

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