Artikel 3 VO (EG) 2006/1287

Geschäfte, die sich in einem Portfoliogeschäft auf einzelne Aktien beziehen und Volumengewichtete Durchschnittspreisgeschäfte (VWAP-Geschäfte)

(1) Ein Geschäft, das sich innerhalb eines Portfolios auf eine einzelne Aktie bezieht, ist im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii als ein Geschäft anzusehen, das anderen Bedingungen als dem aktuellen Marktpreis unterliegt.

Es gilt auch dann als Geschäft im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b, wenn der Aktienhandel durch andere Faktoren als die aktuelle Marktbewertung der Aktie bestimmt wird.

(2) Ein volumengewichtetes Durchschnittspreisgeschäft ist im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii als ein Geschäft anzusehen, das anderen Bedingungen als dem aktuellen Marktpreis unterliegt und im Sinne von Artikel 25 als ein Auftrag anzusehen ist, der anderen Bedingungen als dem aktuellen Markpreis unterliegt.

Es gilt auch dann als Geschäft im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b, wenn der Aktienhandel durch andere Faktoren als die aktuelle Marktbewertung der Aktie bestimmt wird.

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