Artikel 4 VO (EG) 2006/1287

Verweise auf den Handelstag

(1) Ein Verweis auf den Handelstag an einem Handelsplatz bzw. in Bezug auf Nachhandelstransparenzdaten, die gemäß der Artikel 30 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG hinsichtlich einer Aktie zu veröffentlichen sind, ist als Verweis auf jeden Tag zu verstehen, während dessen der betreffende Handelsplatz für den Handel geöffnet ist.

Ein Verweis auf den Beginn des Handelstages ist ein Verweis auf den Beginn der normalen Handelszeiten des Handelsplatzes.

Ein Verweis auf 12 Uhr des Handelstages ist ein Verweis auf 12 Uhr in der Zeitzone, in der sich der Handelsplatz befindet.

Ein Verweis auf das Ende des Handelstages ist ein Verweis auf das Ende seiner normalen Handelszeiten.

(2) Ein Verweis auf den Handelstag in Bezug auf den unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt einer Aktie bzw. in Bezug auf Nachhandelstransparenzdaten, die gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2004/39/EG hinsichtlich einer Aktie zu veröffentlichen sind, ist als Verweis auf jeden Tag zu verstehen, an dem die betreffenden Handelsplätze für den Handel geöffnet sind.

Ein Verweis auf den Beginn des Handelstages ist ein Verweis auf den frühesten möglichen Beginn des normalen Handels mit dieser Aktie auf den Handelsplätzen dieses Marktes.

Ein Verweis auf 12 Uhr des Handelstages ist ein Verweis auf 12 Uhr in der Zeitzone, in der sich dieser Markt befindet.

Ein Verweis auf das Ende des Handelstages ist ein Verweis auf die letztmögliche Beendigung des normalen Handels mit dieser Aktie auf den Handelsplätzen dieses Marktes.

(3) Ein Verweis auf einen Handelstag in Bezug auf einen Kassakontrakt im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 ist ein Verweis auf jeden Tag, an dem der normale Handel mit diesem Kontrakt auf den Handelsplätzen stattfindet.

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