Artikel 34 VO (EG) 2006/1287
(Artikel 27, 28, 29, 30, 44 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG) Veröffentlichung und Auswirkungen der Ergebnisse der angeforderten Berechnungen und Schätzungen
(1) Am ersten Handelstag des Monats März eines jeden Jahres trägt die zuständige Behörde hinsichtlich jeder Aktie, für die sie die zuständige Behörde ist und die am Ende des vorhergehenden Kalenderjahres zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen war, für die Veröffentlichung der folgenden Informationen Sorge:
- a)
- Veröffentlichung des durchschnittlichen Tagesumsatzes und der durchschnittlichen Zahl der täglich ausgeführten Geschäfte, die gemäß Artikel 33 Absätze 1 und 2 berechnet werden;
- b)
- Veröffentlichung des Streubesitzes sowie der durchschnittlichen Zahl der ausgeführten Aufträge, sofern sie gemäß Artikel 33 Absätze 1 und 2 zu berechnen sind.
Dieser Absatz gilt nicht für Aktien, auf die der zweite Unterabsatz von Artikel 33 Absatz 1 Anwendung findet.
(2) Die Ergebnisse der gemäß Artikel 33 Absatz 3, 4 oder 5 geforderten Berechnungen oder Schätzungen sind so schnell wie praktisch möglich nach Abschluss der Berechnung bzw. der Schätzung zu veröffentlichen.
(3) Die in Absatz 1 oder 2 genannten Informationen gelten dann als veröffentlicht, wenn sie vom Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden gemäß Artikel 33 Absatz 5 publiziert werden.
(4) Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Bestimmungen:
- a)
- Die Klassifizierung, die sich auf die in Absatz 1 genannte Veröffentlichung stützt, gilt für einen Zwölfmonatszeitraum, der am 1. April nach der Veröffentlichung beginnt und am 31. März des folgenden Jahres endet;
- b)
- die Klassifizierung, die sich auf die Schätzungen in Artikel 33 Absatz 3 stützt, gilt von der entsprechenden Erstzulassung zum Handel an bis zum Ende der in Artikel 22 Absatz 5 genannten Sechswochenfrist;
- c)
-
die Klassifizierung, die sich auf die Berechnungen in Artikel 32 Absatz 4 stützt, gilt vom Ende der in Artikel 22 Absatz 5 genannten Sechswochenfrist bis zum folgenden Termin:
- i)
- wenn das Ende dieser Sechswochenfrist zwischen den 15. Januar und den 31. März (beide jeweils einschließlich) in einem bestimmten Jahr fällt, der 31. März des folgenden Jahres;
- ii)
- ansonsten der 31. März nach Ende dieser Frist.
Die Klassifizierung der aufgrund von Artikel 33 Absatz 5 vorgenommenen Neuberechnungen gilt jedoch ab dem Datum der Veröffentlichung bis zum 31. März des Folgejahres, sofern keine weiteren Berechnungen aufgrund von Artikel 33 Absatz 5 durchgeführt werden.
(5) Der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden kann auf der Grundlage der Daten, die ihm von den zuständigen Behörden oder ggf. für sie übermittelt werden, auf seiner Webseite konsolidierte und regelmäßig aktualisierte Listen mit folgenden Informationen veröffentlichen:
- a)
- jeder systematische Internalisierer in Bezug auf eine zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Aktie;
- b)
-
alle zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien unter Angabe der folgenden Einzelheiten:
- i)
- der durchschnittliche Tagesumsatz, die durchschnittliche Zahl der täglichen Geschäfte und für diejenigen Aktien, die die Bedingungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a oder ggf. Buchstabe b erfüllen, den Streubesitz,
- ii)
- für jede liquide Aktie den durchschnittlichen Wert der ausgeführten Aufträge und der Standardmarktgröße für diese Aktie,
- iii)
- im Falle einer liquiden Aktie, die als eine weitere liquide Aktie im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 bestimmt wurde, der Name der zuständigen Behörde, die sie als solche festgelegt hat, und
- (iv)
- die jeweils zuständige Behörde.
(6) Jede zuständige Behörde gewährleistet die Erstveröffentlichung der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Einzelheiten am ersten Handelstag des Monats Juli 2007, und zwar auf der Grundlage des Referenzzeitraums 1. April 2006 bis 31. März 2007. Abweichend von Absatz 4 gilt die auf dieser Veröffentlichung basierende Klassifizierung für den Fünfmonatszeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008.
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