Artikel 33 VO (EG) 2006/1287

(Artikel 27, 28, 29, 30, 44 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG) Berechnungen und Schätzungen für Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

(1) Hinsichtlich jeder Aktie, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist, sorgt die jeweils zuständige Behörde für diese Aktie dafür, dass die nachfolgenden Berechnungen für diese Aktie unverzüglich nach Ende eines jeden Kalenderjahres vorgenommen werden:

a)
der durchschnittliche Tagesumsatz;
b)
die Zahl der durchschnittlich pro Tag ausgeführten Geschäfte;
c)
für diejenigen Aktien, die die Bedingungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a oder ggf. Buchstabe b erfüllen, den Streubesitz zum 31. Dezember;
d)
für jede Aktie, die eine liquide Aktie ist, den durchschnittlichen Wert der ausgeführten Aufträge.

Dieser Absatz und Absatz 2 gelten nicht für eine Aktie, die erstmalig vier Wochen oder weniger vor Ablauf des Kalenderjahres zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wird.

(2) Bei der Berechnung des durchschnittlichen Tagesumsatzes, des durchschnittlichen Werts der ausgeführten Aufträge sowie der durchschnittlich pro Tag ausgeführten Geschäfte wird allen Aufträgen Rechnung getragen, die in der Gemeinschaft in Bezug auf diese Aktie zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Vorjahres ausgeführt wurden, bzw., falls anwendbar, dem Teil des Jahres, während dessen die Aktie zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen und der Handel nicht ausgesetzt war.

Bei den Berechnungen des durchschnittlichen Tagesumsatzes, des durchschnittlichen Werts der ausgeführten Aufträge sowie der Zahl der durchschnittlich pro Tag ausgeführten Geschäfte in Bezug auf eine Aktie werden die Nichthandelstage in dem Mitgliedstaat, in dem die jeweils zuständige Behörde für diese Aktie belegen ist, von der Berechnung ausgenommen.

(3) Vor der Erstzulassung einer Aktie zum Handel an einem geregelten Markt sorgt die jeweils zuständige Behörde für diese Aktie dafür, dass in Bezug auf diese Aktie Schätzungen für den durchschnittlichen Tagesumsatz, die Marktkapitalisierung zu Beginn des ersten Handelstages und für den Fall, dass die geschätzte Marktkapitalisierung mindestens 500 Mio. EUR beträgt, vorgenommen werden für:

a)
die durchschnittliche tägliche Zahl der Geschäfte und für diejenigen Aktien, die die Bedingungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a oder ggf. Buchstabe b erfüllen, den Streubesitz;
b)
im Falle einer Aktie, bei der davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, der Durchschnittswert der ausgeführten Aufträge.

Diese Schätzungen betreffen die Sechswochen-Frist nach der Zulassung zum Handel bzw. ggf. das Ende dieses Zeitraums und tragen einer etwaigen vorherigen Handelsgeschichte der Aktie Rechnung, sowie jener Aktien, die ähnliche Charakteristika aufzuweisen scheinen.

(4) Nach der Erstzulassung einer Aktie zum Handel an einem geregelten Markt sorgt die jeweils zuständige Behörde für diese Aktie dafür, dass in Bezug auf diese Aktie die unter Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Berechnungen vorgenommen werden. Dabei sind die Daten für die ersten vier Wochen des Handels so zu verwenden, als wäre ein Verweis unter Absatz 1 Buchstabe c auf den 31. Dezember ein Verweis auf das Ende des ersten Handelsmonats; dies gilt, sobald diese Daten vorliegen, auf jeden Fall aber vor Ablauf der Sechswochenfrist im Sinne von Artikel 22 Absatz 5.

(5) Im Laufe eines Kalenderjahres werden die jeweils zuständigen Behörden eine Überprüfung und erforderlichenfalls die Neuberechnung des durchschnittlichen Tagesumsatzes, der durchschnittlichen Zahl der ausgeführten Aufträge, der durchschnittlichen Zahl der ausgeführten Tagesgeschäfte und des Streubesitzes einer Aktie vornehmen, wenn sich eine Änderung in Bezug auf die Aktie oder aber in Bezug auf den Emittenten ergibt, die die vorherigen Berechnungen auf anhaltender Basis erheblich beeinflusst.

(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Berechnungen, die spätestens am ersten Geschäftstag des Monats März 2009 zu veröffentlichen sind, erfolgen auf der Grundlage der Daten, die sich auf den geregelten Markt bzw. die geregelten Märkte des Mitgliedstaats beziehen, der für die besagte Aktie der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt ist. Zu diesem Zweck werden die ausgehandelten Geschäfte im Sinne von Artikel 19 von den Berechnungen ausgenommen.

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