Artikel 32 VO (EG) 2006/1287

(Artikel 22 Absatz 2, Artikel 27, 28, 29, 30, 44 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG) Vorkehrungen zur Veröffentlichung von Informationen

Jede Vorkehrung zur Veröffentlichung von Informationen im Sinne von Artikel 30 und 31 muss die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:

a)
Sie muss alle angemessenen Schritte umfassen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die zu veröffentlichenden Informationen verlässlich sind, kontinuierlich auf Fehler hin überwacht und sobald wie möglich bei Erkennen von Fehlern korrigiert werden;
b)
sie muss die Konsolidierung der Daten mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtern;
c)
sie muss die Informationen dem Publikum auf nichtdiskriminierender kommerzieller Basis zu angemessenen Kosten zur Verfügung stellen.

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