Artikel 40 VO (EG) 2006/1287

Überprüfungen

(1) Mindestens einmal jährlich in einem Zeitraum von zwei Jahren und nach Konsultation des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden überprüft die Kommission die Bestimmung des Begriffes „Geschäft” für die Zwecke dieser Verordnung, die Tabellen in Anhang II sowie die Kriterien zur Bestimmung der liquiden Aktien gemäß Artikel 22.

(2) Die Kommission überprüft nach Konsultation des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden die Bestimmungen von Artikel 38 und 39 hinsichtlich der Kriterien zur Ermittlung der Instrumente, die als mit den Merkmalen anderer derivativer Finanzinstrumente behaftet zu behandeln bzw. nicht als kommerziellen Zwecken dienend zu betrachten sind, bzw. die unter Abschnitt C Ziffer 10 von Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG fallen, wenn die anderen in diesem Abschnitt genannten Kriterien erfüllt sind, die sich auf sie beziehen.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat zur gleichen Zeit Bericht, zu der sie die Berichte gemäß Artikel 65 Absatz 3 Buchstaben a und d der Richtlinie 2004/39/EG erstellt.

(3) Die Kommission überprüft spätestens zwei Jahre nach dem Termin der Anwendung dieser Verordnung und nach Konsultation des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden Tabelle 4 in Anhang II und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über diese Ergebnisse.

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