Artikel 7 VO (EG) 2006/1287
(Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG) Aufzeichnung von Kundenaufträgen und Handelsentscheidungen
Eine Wertpapierfirma hat zu jedem von einem Kunden eingegangenen Auftrag und für jede Handelsentscheidung betreffend die Erbringung einer Portfolioverwaltungs-Dienstleistung unverzüglich eine Aufzeichnung der folgenden Angaben zu erstellen, sofern sie sich auf den besagten Auftrag bzw. auf die besagte Handelsentscheidung beziehen:
- a)
- Name oder sonstige Bezeichnung des Kunden;
- b)
- Name oder sonstige Bezeichnung jeder relevanten Person, die im Auftrag des Kunden handelt;
- c)
- die Angaben, die unter den Ziffern 4 und 6 sowie unter 16 bis 19 der Tabelle 1 in Anhang I genannt sind;
- d)
- Art des Auftrags, falls es sich nicht um einen Kauf-/Verkaufsauftrag handelt;
- e)
- Auftragstyp;
- f)
- sonstige Details, Bedingungen oder spezifische Anweisungen des Kunden betreffend die Art und Weise der Ausführung des Kundenauftrags;
- g)
- Datum sowie genauer Zeitpunkt des Eingangs des Kundenauftrags bei der Wertpapierfirma bzw. der Entscheidung über den Handel mit diesem Kundenauftrag.
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