Artikel 7 VO (EG) 2006/1287

(Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG) Aufzeichnung von Kundenaufträgen und Handelsentscheidungen

Eine Wertpapierfirma hat zu jedem von einem Kunden eingegangenen Auftrag und für jede Handelsentscheidung betreffend die Erbringung einer Portfolioverwaltungs-Dienstleistung unverzüglich eine Aufzeichnung der folgenden Angaben zu erstellen, sofern sie sich auf den besagten Auftrag bzw. auf die besagte Handelsentscheidung beziehen:

a)
Name oder sonstige Bezeichnung des Kunden;
b)
Name oder sonstige Bezeichnung jeder relevanten Person, die im Auftrag des Kunden handelt;
c)
die Angaben, die unter den Ziffern 4 und 6 sowie unter 16 bis 19 der Tabelle 1 in Anhang I genannt sind;
d)
Art des Auftrags, falls es sich nicht um einen Kauf-/Verkaufsauftrag handelt;
e)
Auftragstyp;
f)
sonstige Details, Bedingungen oder spezifische Anweisungen des Kunden betreffend die Art und Weise der Ausführung des Kundenauftrags;
g)
Datum sowie genauer Zeitpunkt des Eingangs des Kundenauftrags bei der Wertpapierfirma bzw. der Entscheidung über den Handel mit diesem Kundenauftrag.

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