Artikel 6 VO (EG) 2006/1287

Erstzulassung einer Aktie zum Handel an einem geregelten Markt

Im Sinne dieser Verordnung gilt die Erstzulassung einer Aktie zum Handel an einem geregelten Markt, auf die in Artikel 40 der Richtlinie 2004/39/EG Bezug genommen wird, dann als erfolgt, wenn eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:

a)
die Aktie wurde zuvor nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen;
b)
die Aktie war zuvor zwar zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen; inzwischen aber wurde der Handel an allen geregelten Märkten, auf denen sie vorher zugelassen war, eingestellt.

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