ANHANG I VO (EG) 2006/1287

Tabelle 1

Liste der Felder zu Meldezwecken

Feldname

Beschreibung

1.
Identifikation der meldepflichtigen Wertpapierfirma

Einheitlicher Code zur Identifikation der Wertpapierfirma, die das Geschäft ausgeführt hat.

2.
Handelstag

Der Tag, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.

3.
Handelszeit

Der Zeitpunkt, zu dem das Geschäft ausgeführt wurde. Anzugeben ist die Ortszeit der zuständigen Behörde, der das Geschäft gemeldet wird, und zwar in Koordinierter Weltzeit ( „Coordinated Universal Time” /UTC) +/- Stunden.

4.
Kauf-/Verkauf-Indikator

Definiert, ob es sich bei dem Geschäft um ein Kauf- oder Verkaufsgeschäft aus der Sicht der meldepflichtigen Wertpapierfirma oder, im Falle der Benachrichtigung eines Kunden, aus der Sicht des Kunden handelt.

5.
Handelseigenschaft

Legt fest, ob die Wertpapierfirma

das Geschäft für eigene Rechnung (entweder als Eigenhändler oder im Namen eines Kunden),

oder für Rechnung und im Namen eines Kunden ausgeführt hat.

6.
Identifikation des Instruments

Sie muss enthalten:

einen einheitlichen Code, der von der zuständigen Behörde (falls vorhanden) festzulegen ist an die die Meldung erfolgt, um das dem Geschäft zugrunde liegende Finanzinstrument zu identifizieren.

Sollte das besagte Finanzinstrument keinen einheitlichen Identifikationscode haben, muss die Meldung den Namen des Finanzinstruments enthalten oder im Falle eines Derivatekontrakts die Merkmale dieses Kontrakts.

7.
Art der Identifizierung des Instruments

Die Art des Codes, der zur Identifizierung des Instruments verwendet wird.

8.
Identifikation des zugrunde liegenden Instruments

Identifikation für das Wertpapier, das den Basiswert bei einem Derivatekontrakt oder für das übertragbare Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe c der Richtlinie 2004/39/EG darstellt.

9.
Art der Identifikation des zugrunde liegenden Instruments

Die Art des Codes, der zur Identifizierung des zugrunde liegenden Instruments verwendet wird.

10.
Art des Finanzinstruments

Die harmonisierte Klassifizierung des Finanzinstruments, das Gegenstand des Geschäfts ist. Aus der Beschreibung muss zumindest hervorgehen, ob das Instrument einer der Topniveau-Kategorien angehört, die mittels eines einheitlichen international akzeptierten Standards für die Finanzinstrumentklassifikation festgelegt werden.

11.
Fälligkeitstag

Der Fälligkeitstag einer Schuldverschreibung oder eines sonstigen verbrieften Schuldtitels bzw. der Ausübungstag/der Fälligkeitstag eines Derivatekontrakts.

12.
Art des Derivats

Die harmonisierte Beschreibung der Art des Derivats sollte gemäß einer der Topniveau-Kategorien erfolgen, die mittels eines einheitlichen international akzeptierten Standards für die Finanzinstrumentklassifikation festgelegt werden.

13.
Put/Call (Verkaufsoption/Kaufoption)

Angabe, ob es sich bei der Option oder bei einem anderen Finanzinstrument um eine Verkaufsoption oder um eine Kaufoption handelt.

14.
Ausübungspreis

Angabe des Ausübungspreises einer Option oder eines anderen Finanzinstruments.

15.
Kurs-/Preismultiplikator

Stückzahl besagten Finanzinstruments, die in einer Handelseinheit enthalten ist; z. B. die Zahl der Derivate oder der Wertpapiere, die in einem Kontrakt enthalten sind.

16.
Stückpreis

Preis per Wertpapier oder Derivatekontrakt ohne Provisionen und ggf. Stückzinsen. Im Falle eines Schuldtitels kann der Preis entweder in der jeweiligen Währung oder als Prozentsatz ausgedrückt werden.

17.
Währung der Notierung

Die Währung, in der der Preis ausgedrückt wird. Wird der Preis im Falle einer Schuldverschreibung oder eines sonstigen verbrieften Schuldtitels als Prozentsatz ausgedrückt, ist dieser Prozentsatz anzugeben.

18.
(Nominale) Menge

Anzahl der Finanzinstrumente, des Nennwerts der Schuldverschreibungen oder der Zahl der in das Geschäft einbezogenen Derivatekontrakte.

19.
Art der Mengenangabe

Angabe, ob es sich bei der Menge um die Zahl der Anzahl der Finanzinstrumente, den Nominalwert der Schuldverschreibungen oder um die Zahl der Derivatekontrakte handelt.

20.
Gegenpartei

Identifikation der Gegenpartei des Geschäfts. Diese Identifikation hat zu enthalten:

Für den Fall, dass es sich bei der Gegenpartei um eine Wertpapierfirma handelt, ist der einheitliche Code für diese Wertpapierfirma anzugeben, der von der zuständigen Behörde (falls vorhanden) festgelegt wird, an die die Meldung erfolgte;

für den Fall, dass es sich bei der Gegenpartei um einen geregelten Markt oder ein MTF bzw. eine Person handelt, die bzw. der als zentrale Gegenpartei agiert, der einheitliche harmonisierte Identifikationscode für diesen Markt, dieses MTF oder die Person, die als zentrale Gegenpartei agiert, so wie er der Liste zu entnehmen ist, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieser Person im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 veröffentlicht wird;

für den Fall, dass es sich bei der Gegenpartei nicht um eine Wertpapierfirma, einen geregelten Markt oder ein MTF bzw. eine Person handelt, die bzw. der als zentrale Gegenpartei agiert, sollte diese Gegenpartei als „Kunde” der das Geschäft ausführenden Wertpapierfirma identifiziert werden.

21.
Identifikation des Handelsplatzes

Die Identifikation des Handelsplatzes, an dem das Geschäft getätigt wurde, hat zu enthalten:

Handelt es sich bei dem Platz um einen Handelsplatz: sein einheitlicher harmonisierter Identifikationscode;

ansonsten: die Angabe „OTC” .

22.
Referenznummer des Geschäfts

Einheitliche Identifikationsnummer für das Geschäft, die von der Wertpapierfirma oder einem Dritten, der die Meldung im Namen der Wertpapierfirma vornimmt, zu vergeben ist.

23.
Stornohinweis

Ein Hinweis darauf, dass das Geschäft storniert wurde.

Tabelle 2

Weitere Einzelheiten zur Verwendung durch die zuständigen Behörden

Feldname

Beschreibung

1.
Identifikation der meldepflichtigen Wertpapierfirma

Reicht der einheitliche Code in Tabelle 1 von Anhang 1 nicht aus, um die Gegenpartei zu identifizieren, sollten die zuständigen Behörden angemessene Maßnahmen entwickeln, um die Identifikation der Gegenpartei zu gewährleisten.

6.
Identifikation des Instruments

Verwendung des einheitlichen Codes für das besagte Finanzinstrument, auf den sich alle zuständigen Behörden geeinigt haben.

20.
Gegenpartei

Reicht ein einheitlicher Code oder ein einheitlicher harmonisierter Identifikationscode in Tabelle 1 von Anhang 1 nicht aus, um die Gegenpartei zu identifizieren, sollten die zuständigen Behörden angemessene Maßnahmen entwickeln, um die Identifikation der Gegenpartei zu gewährleisten.

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