Artikel 1 VO (EG) 2006/1931

Gegenstand

(1) Mit dieser Verordnung wird eine Regelung für den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten festgelegt und zu diesem Zweck eine „Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr” eingeführt.

(2) Diese Verordnung gestattet den Mitgliedstaaten, zur Durchführung der mit dieser Verordnung festgelegten Regelung für den kleinen Grenzverkehr bilaterale Abkommen mit benachbarten Drittstaaten zu schließen oder beizubehalten.

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