Artikel 1 VO (EG) 2006/1931
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung wird eine Regelung für den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten festgelegt und zu diesem Zweck eine „Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr” eingeführt.
(2) Diese Verordnung gestattet den Mitgliedstaaten, zur Durchführung der mit dieser Verordnung festgelegten Regelung für den kleinen Grenzverkehr bilaterale Abkommen mit benachbarten Drittstaaten zu schließen oder beizubehalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.