Artikel 2 VO (EG) 2006/1931
Geltungsbereich
Diese Verordnung berührt nicht die für Drittstaatsangehörige geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts über
- a)
- langfristige Aufenthalte;
- b)
- den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und ihre Ausübung;
- c)
- Zölle und Steuern.
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