Artikel 2 VO (EG) 2006/1931

Geltungsbereich

Diese Verordnung berührt nicht die für Drittstaatsangehörige geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts über

a)
langfristige Aufenthalte;
b)
den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und ihre Ausübung;
c)
Zölle und Steuern.

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