Artikel 3 VO (EG) 2006/1931

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Landaußengrenze” ist die gemeinsame Landgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem benachbarten Drittstaat;
2.
„Grenzgebiet” ist eine höchstens 30 km breite Zone, gerechnet ab der Grenze. Die betreffenden Staaten legen in ihren bilateralen Abkommen nach Artikel 13 fest, welche lokalen Verwaltungsbezirke als Grenzgebiet zu betrachten sind. Ist ein Teil eines solchen Bezirks zwischen 30 km und 50 km von der Grenze entfernt, wird er dennoch als Teil des Grenzgebiets betrachtet. Die im Anhang dieser Verordnung genannten Gebiete werden als zu den Grenzgebieten gehörig behandelt;
3.
„kleiner Grenzverkehr” ist das regelmäßige Überschreiten der Landaußengrenze durch Grenzbewohner für einen Aufenthalt in einem Grenzgebiet, beispielsweise aus sozialen, kulturellen oder nachgewiesenen wirtschaftlichen Gründen oder aus familiären Gründen, für einen Zeitraum, der die in dieser Verordnung festgelegte Frist nicht übersteigt;
4.
„Personen, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen” sind:

i)
Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Angehörige dritter Staaten, die Familienangehörige eines sein Recht auf Freizügigkeit ausübenden Unionsbürgers sind, der unter die Richtlinie 2004/38/EG(*) fällt;
ii)
Angehörige dritter Staaten und ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Unionsbürger gleichwertige Freizügigkeit genießen;

5.
„Drittstaatsangehöriger” ist jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist und die nicht unter Nummer 4 fällt;
6.
„Grenzbewohner” sind Drittstaatsangehörige, die seit einem Zeitraum, der in den bilateralen Abkommen nach Artikel 13 festgelegt ist und mindestens ein Jahr beträgt, rechtmäßig im Grenzgebiet eines Nachbarlandes eines Mitgliedstaats ansässig sind. In außergewöhnlichen und gebührend begründeten Fällen, die in den bilateralen Abkommen festgelegt sind, darf auch eine Aufenthaltsdauer von weniger als einem Jahr als angemessen betrachtet werden;
7.
„Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr” ist das mit Kapitel III eingeführte besondere Dokument, das Grenzbewohner dazu berechtigt, eine Landaußengrenze im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr zu überschreiten;
8.
„Übereinkommen von Schengen” ist das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen(**).

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77). Berichtigung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35.

(**)

ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.