Artikel 4 VO (EG) 2006/1931

Einreisevoraussetzungen

Grenzbewohner dürfen die Landaußengrenze eines benachbarten Mitgliedstaats im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr überschreiten, wenn sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Sie sind im Besitz einer Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr und, falls dies in dem einschlägigen bilateralen Abkommen nach Artikel 13 vorgesehen ist, eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente;
b)
sie sind nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben;
c)
sie stellen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten dar und sind insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben.

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