Artikel 5 VO (EG) 2006/1931
Dauer des Aufenthalts im Grenzgebiet
Die zulässige Höchstdauer für einen ununterbrochenen Aufenthalt im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr wird in den bilateralen Abkommen nach Artikel 13 festgelegt; sie darf drei Monate nicht überschreiten.
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