Artikel 6 VO (EG) 2006/1931
Einreise- und Ausreisekontrollen
(1) Die Mitgliedstaaten führen Einreise- und Ausreisekontrollen bei Grenzbewohnern durch, um sicherzustellen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 4 erfüllen.
(2) Auf der Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr werden im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr keine Einreise- und Ausreisestempel angebracht.
(3) Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 15.
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