Artikel 7 VO (EG) 2006/1931

Einführung einer Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr

(1) Es wird eine Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr eingeführt.

(2) Die räumliche Gültigkeit der Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr ist auf das Grenzgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats beschränkt.

(3) Die Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr muss mit dem Lichtbild des Inhabers der Genehmigung versehen sein und mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
den oder die Vornamen, den oder die Familiennamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz des Inhabers der Genehmigung;
b)
die ausstellende Behörde, das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer;
c)
das Grenzgebiet, in dem sich der Inhaber der Genehmigung bewegen darf;
d)
die Nummer(n) des bzw. der gültigen, den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigenden Dokuments bzw. Dokumente nach Artikel 9 Buchstabe a.

In der Genehmigung muss eindeutig angegeben sein, dass der Inhaber nicht befugt ist, das Grenzgebiet zu verlassen, und dass jeglicher Missbrauch mit den in Artikel 17 genannten Sanktionen geahndet wird.

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