Artikel 11 VO (EG) 2006/1931
Ausstellungsgebühren
Die Gebühren, die den Verwaltungsaufwendungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr entsprechen, dürfen die Gebühren, die für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung eines Mehrfach-Kurzzeitvisums erhoben werden, nicht überschreiten.
Die Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr kann gebührenfrei ausgestellt werden.
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