Artikel 12 VO (EG) 2006/1931

Ausstellungsbestimmungen

(1) Die Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr kann entweder durch ein Konsulat oder durch eine in den bilateralen Abkommen nach Artikel 13 benannte Verwaltungsbehörde der Mitgliedstaaten ausgestellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten führen ein zentrales Register der beantragten, ausgestellten, verlängerten und aufgehobenen oder entzogenen Grenzübertrittsgenehmigungen für den kleinen Grenzverkehr und benennen eine nationale Kontaktstelle, die dafür zuständig ist, unverzüglich auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats Auskünfte über in diesem Register geführte Genehmigungen zu erteilen.

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