Artikel 13 VO (EG) 2006/1931
Bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und benachbarten Drittstaaten
(1) Zur Durchführung der Regelung für den kleinen Grenzverkehr können die Mitgliedstaaten mit benachbarten Drittstaaten bilaterale Abkommen schließen, die im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung stehen.
Außerdem können die Mitgliedstaaten bereits mit benachbarten Drittstaaten geschlossene bilaterale Abkommen über den kleinen Grenzverkehr beibehalten. Soweit diese Abkommen mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind, ändern die betreffenden Mitgliedstaaten die Abkommen dahin gehend, dass die festgestellten Unvereinbarkeiten behoben werden.
(2) Bevor die betreffenden Mitgliedstaaten mit benachbarten Drittstaaten ein bilaterales Abkommen über den kleinen Grenzverkehr schließen oder ein solches Abkommen ändern, konsultieren sie die Kommission bezüglich der Vereinbarkeit des Abkommens mit dieser Verordnung.
Erachtet die Kommission das Abkommen als mit dieser Verordnung nicht vereinbar, so setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis. Der Mitgliedstaat ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um es innerhalb einer angemessenen Frist dahin gehend zu ändern, dass die festgestellten Unvereinbarkeiten behoben werden.
(3) Hat die Gemeinschaft oder der betreffende Mitgliedstaat kein allgemeines Rückübernahmeabkommen mit einem Drittstaat abgeschlossen, so müssen die bilateralen Abkommen über den kleinen Grenzverkehr mit diesem Drittstaat vorsehen, dass die Rückübernahme von Personen, bei denen festgestellt wurde, dass sie die mit dieser Verordnung festgelegte Regelung für den kleinen Grenzverkehr missbrauchen, vereinfacht wird.
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