Artikel 14 VO (EG) 2006/1931
Vergleichbarkeit der Behandlung
In den bilateralen Abkommen nach Artikel 13 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Drittstaaten Personen, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen, und Drittstaatsangehörigen, die rechtmäßig im Grenzgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig sind, eine Behandlung gewähren, die derjenigen zumindest vergleichbar ist, die den Grenzbewohnern des betreffenden Drittstaats gewährt wird.
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