Artikel 15 VO (EG) 2006/1931

Erleichterung des Grenzübertritts

(1) Die bilateralen Abkommen nach Artikel 13 können vorsehen, dass der Grenzübertritt erleichtert wird, indem die Mitgliedstaaten

a)
besondere Grenzübergangsstellen einrichten, die ausschließlich den Grenzbewohnern offen stehen,
b)
an den üblichen Grenzübergangsstellen bestimmte Kontrollspuren den Grenzbewohnern vorbehalten oder
c)
unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und wenn ausnahmsweise ein besonderes Erfordernis besteht, den Grenzbewohnern gestatten, die Grenze an bestimmten Stellen außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten.

(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, Grenzbewohnern den Grenzübertritt gemäß Absatz 1 zu erleichtern, so erleichtert er automatisch auch allen in dem betreffenden Grenzgebiet ansässigen Personen, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen, den Grenzübertritt.

(3) An den Grenzübergangsstellen nach Absatz 1 Buchstabe a und an den Kontrollspuren nach Absatz 1 Buchstabe b werden Personen, die die Landaußengrenze regelmäßig überschreiten und dem Grenzbeamten aufgrund des häufigen Grenzübertritts wohlbekannt sind, im Regelfall lediglich einer stichprobenartigen Kontrolle unterworfen.

Von Zeit zu Zeit werden diese Personen ohne Vorankündigung und in unregelmäßigen Zeitabständen eingehenden Kontrollen unterworfen.

(4) Beschließt ein Mitgliedstaat, Grenzbewohnern den Grenzübertritt gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu erleichtern, so

a)
enthält die Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr zusätzlich zu den in Artikel 7 Absatz 3 geforderten Angaben auch Einzelheiten zum Ort und zu den Umständen, an dem bzw. unter denen die Landaußengrenze überschritten werden darf;
b)
führt der betreffende Mitgliedstaat stichprobenartige Kontrollen durch und erhält eine regelmäßige Überwachung aufrecht, um unbefugte Grenzübertritte zu verhindern.

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