Artikel 17 VO (EG) 2006/1931
Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeglicher Missbrauch der mit dieser Verordnung festgelegten und durch die bilateralen Abkommen nach Artikel 13 durchgeführten Regelung für den kleinen Grenzverkehr mit den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Sanktionen geahndet wird.
(2) Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und die Möglichkeit der Aufhebung und des Entzugs der Grenzübertrittsgenehmigungen für den kleinen Grenzverkehr umfassen.
(3) Die Mitgliedstaaten erfassen alle Fälle von Missbrauch der Regelung für den kleinen Grenzverkehr und der gemäß Absatz 1 verhängten Sanktionen. Diese Informationen werden den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle sechs Monate übermittelt.
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