Artikel 19 VO (EG) 2006/1931

Notifizierung der bilateralen Abkommen

(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle bilateralen Abkommen nach Artikel 13 sowie jede Kündigung oder Änderung dieser Abkommen.

(2) Die Kommission macht den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch andere geeignete Mittel zugänglich.

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