Artikel 9 VO (EG) 2006/1931

Ausstellungsvoraussetzungen

Die Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr kann Grenzbewohnern ausgestellt werden, die

a)
im Besitz eines oder mehrerer gültiger, zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigender Dokumente nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens von Schengen sind;
b)
Dokumente vorzeigen, die ihren Status als Grenzbewohner und das Vorliegen berechtigter Gründe für das häufige Überschreiten der Landaußengrenze im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr belegen;
c)
nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind;
d)
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben sind.

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