Artikel 1 VO (EG) 2006/1987
Einrichtung und allgemeines Ziel des SIS II
1. Es wird ein Schengener Informationssystem der zweiten Generation (nachstehend „SIS II” genannt) eingerichtet.
2. Das SIS II hat zum Ziel, nach Maßgabe dieser Verordnung anhand der über dieses System mitgeteilten Informationen ein hohes Maß an Sicherheit in dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union, einschließlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu gewährleisten und die Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags im Bereich des Personenverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.