Artikel 2 VO (EG) 2006/1987
Anwendungsbereich
1. In dieser Verordnung werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Eingabe der Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen in das SIS II und deren Verarbeitung sowie den Austausch von Zusatzinformationen und ergänzenden Daten zum Zwecke der Verweigerung der Einreise in einen Mitgliedstaat bzw. des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat festgelegt.
2. Diese Verordnung enthält außerdem Bestimmungen über die Systemarchitektur des SIS II, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der in Artikel 15 genannten Verwaltungsbehörde, die allgemeine Datenverarbeitung, die Rechte der betroffenen Personen und die Haftung.
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