Artikel 12 VO (EG) 2006/1987
Führen von Protokollen auf nationaler Ebene
1. Mitgliedstaaten, die keine nationalen Kopien verwenden, stellen sicher, dass jeder Zugriff auf personenbezogene Daten und jeder Austausch solcher Daten innerhalb der CS-SIS in ihrem N. SIS II protokolliert werden, damit die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrolliert, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwacht, eine Eigenkontrolle durchgeführt und das einwandfreie Funktionieren des N. SIS II sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleistet werden kann.
2. Mitgliedstaaten, die nationale Kopien verwenden, stellen sicher, dass jeder Zugriff auf SIS-II-Daten und jeder Austausch solcher Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke protokolliert werden. Dies gilt nicht für die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Prozesse.
3. Die Protokolle enthalten insbesondere die Historie der Ausschreibungen, das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die für die Abfrage verwendeten Daten, die Angaben zu den übermittelten Daten sowie den Namen der zuständigen Behörde und des für die Verarbeitung Verantwortlichen.
4. Die Protokolle dürfen nur für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden und werden frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht. Diejenigen Protokolle, die die Historie von Ausschreibungen beinhalten, werden ein bis drei Jahre nach Löschung der betreffenden Ausschreibung gelöscht.
5. Die Protokolle können über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, wenn sie für ein bereits laufendes Kontrollverfahren benötigt werden.
6. Die zuständigen nationalen Behörden, die die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen, eine Eigenkontrolle durchführen und das einwandfreie Funktionieren des N. SIS II sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf Anfrage Zugang zu diesen Protokollen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.
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