Artikel 13 VO (EG) 2006/1987

Eigenkontrolle

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede Behörde mit Zugriffsberechtigung zu den SIS II-Daten die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen, und erforderlichenfalls mit der nationalen Kontrollinstanz zusammenarbeitet.

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