Artikel 15 VO (EG) 2006/1987
Betriebsmanagement
1. Nach einer Übergangszeit ist eine aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierte Verwaltungsbehörde (nachstehend „Verwaltungsbehörde” genannt) für das Betriebsmanagement des zentralen SIS II zuständig. Die Verwaltungsbehörde gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie für das zentralen SIS II zum Einsatz kommt.
2. Die Verwaltungsbehörde ist für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig, insbesondere für:
- a)
- Aufsicht;
- b)
- Sicherheit;
- c)
- Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber;
- d)
- Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug;
- e)
- Anschaffung und Erneuerung;
- f)
- vertragliche Fragen.
3a. Die Verwaltungsbehörde entwickelt und pflegt einen Mechanismus und Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen der Daten in der CS-SIS. Sie erstattet den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang regelmäßig Bericht.
Die Verwaltungsbehörde legt der Kommission regelmäßig Berichte über die aufgetretenen Probleme und die betroffenen Mitgliedstaaten vor.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht über die aufgetretenen Probleme im Zusammenhang mit der Datenqualität vor.
4. Bis die Verwaltungsbehörde ihre Tätigkeit aufnimmt, ist während einer Übergangszeit die Kommission für das Betriebsmanagement des zentralen SIS II zuständig. Die Kommission kann diese Aufgabe sowie die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug entsprechend der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) nationalen öffentlichen Stellen in zwei verschiedenen Ländern übertragen.
5. Jede nationale öffentliche Stelle nach Absatz 4 muss folgenden Auswahlkriterien genügen:
- a)
- sie muss nachweisen, dass sie über Langzeiterfahrung mit dem Betrieb eines großen Informationssystems mit den in Artikel 4 Absatz 4 genannten Funktionalitäten verfügt,
- b)
- sie muss über beträchtliche Sachkenntnis hinsichtlich der Betriebs- und Sicherheitsanforderungen eines Informationssystems mit Funktionalitäten, die den in Artikel 4 Absatz 4 genannten vergleichbar sind, verfügen,
- c)
- sie muss über eine angemessene Zahl erfahrener Mitarbeiter mit der notwendigen Sachkenntnis und den erforderlichen sprachlichen Kenntnissen für die Arbeit im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, wie sie das SIS II erfordert, verfügen,
- d)
-
sie muss über eine sichere und auf die Aufgaben zugeschnittene Infrastruktur verfügen, die insbesondere in der Lage sein muss, den ununterbrochenen Betrieb großer IT-Systeme zu unterstützen und sicherzustellen,
und
- e)
- ihr administratives Umfeld muss sie in die Lage versetzen, ihre Aufgaben in zufrieden stellender Weise auszuführen und Interessenkonflikte zu vermeiden.
6. Vor einer Zuständigkeitsübertragung nach Absatz 4 und in regelmäßigen Abständen danach unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die Bedingungen der Zuständigkeitsübertragung, den genauen Umfang der übertragenen Zuständigkeit und die Stellen, denen Aufgaben übertragen wurden.
7. Überträgt die Kommission ihre Zuständigkeit in der Übergangszeit gemäß Absatz 4, so muss sie gewährleisten, dass dabei in vollem Umfang die Grenzen gewahrt bleiben, die sich aus dem mit dem Vertrag geschaffenen institutionellen System ergeben. Sie gewährleistet insbesondere, dass sich diese Zuständigkeitsübertragung nicht nachteilig auf die nach dem Gemeinschaftsrecht geltenden Kontrollmechanismen – sei es durch den Gerichtshof, den Rechnungshof oder den Europäischen Datenschutzbeauftragten – auswirkt.
8. Das Betriebsmanagement des zentralen SIS II umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um das zentrale SIS II im Einklang mit dieser Verordnung 24 Stunden pro Tag und 7 Tage die Woche betriebsbereit zu halten; dazu gehören insbesondere die für den einwandfreien Betrieb des Systems erforderlichen Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen. Zu diesen Aufgaben gehören auch die Koordinierung, die Verwaltung und die Unterstützung von Tests für das zentrale SIS II und die N.SIS II, die sicherstellen, dass das zentrale SIS II und die N.SIS II gemäß den in Artikel 9 dargelegten Anforderungen an die technische Konformität funktionieren.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
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