Artikel 18 VO (EG) 2006/1987

Führen von Protokollen auf zentraler Ebene

1. Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass jeder Zugriff auf personenbezogene Daten und jeder Austausch personenbezogener Daten innerhalb der CS-SIS für die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 genannten Zwecke protokolliert werden.

2. Die Protokolle enthalten insbesondere die Historie der Ausschreibungen, das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die für die Abfrage verwendeten Daten, die Angaben zu den übermittelten Daten sowie die Bezeichnung der für die Datenverarbeitung verantwortlichen zuständigen Behörde.

3. Die Protokolle dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden und werden frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht. Diejenigen Protokolle, die die Historie von Ausschreibungen beinhalten, werden ein bis drei Jahre nach Löschung der betreffenden Ausschreibung gelöscht.

4. Die Protokolle können über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, wenn sie für ein bereits laufendes Kontrollverfahren benötigt werden.

5. Die zuständigen Behörden, die die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen, eine Eigenkontrolle durchführen und das einwandfreie Funktionieren der CS-SIS sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf Anfrage Zugang zu diesen Protokollen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.

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