Artikel 20 VO (EG) 2006/1987

Kategorien von Daten

1. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 oder der Bestimmungen dieser Verordnung über die Speicherung von ergänzenden Daten enthält das SIS II nur die Kategorien von Daten, die von jedem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden und die für die in Artikel 24 festgelegten Zwecke erforderlich sind.

2. Die Angaben zu ausgeschriebenen Personen enthalten höchstens Folgendes:

a)
Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen, gegebenenfalls in einem anderen Datensatz;
b)
besondere objektive unveränderliche körperliche Merkmale;
c)
Geburtsort und -datum;
d)
Geschlecht;
e)
Lichtbilder;
f)
Fingerabdrücke;
g)
Staatsangehörigkeit(en);
h)
den Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen ist;
i)
Ausschreibungsgrund;
j)
ausschreibende Behörde;
k)
eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt;
ka)
Art der Straftat;
l)
zu ergreifende Maßnahme;
m)
Verknüpfung(en) zu anderen Ausschreibungen im SIS II nach Artikel 37.

3. Die technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage der Daten nach Absatz 2 werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

4. Die technischen Vorschriften für die Abfrage der Daten nach Absatz 2 müssen für Abfragen in der CS-SIS, in nationalen Kopien und technischen Vervielfältigungen gemäß Artikel 31 Absatz 2 vergleichbar sein.

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