Artikel 27 VO (EG) 2006/1987

Zum Zugriff auf Ausschreibungen berechtigte Behörden

1. Zugriff auf die in das SIS II eingegebenen Daten mit dem Recht, diese unmittelbar oder in einer Kopie der SIS-II-Daten abzufragen, erhalten ausschließlich die für die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen zuständigen Stellen für

a)
Grenzkontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)(1);
b)
sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen in dem betreffenden Mitgliedstaat und deren Koordinierung durch hierfür bezeichnete Behörden.

2. Auch die nationalen Justizbehörden, einschließlich derjenigen, die für die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung zuständig sind, sowie ihre Koordinierungsstellen können jedoch zur Ausführung ihrer Aufgaben – wie in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Zugriff auf die in das SIS II eingegebenen Daten mit dem Recht erhalten, diese unmittelbar abzufragen.

3. Zugriff auf die in das SIS II eingegebenen Daten und auf die nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben d und e des Beschlusses 2007/533/JI eingegebenen Daten zu Personendokumenten mit dem Recht, diese unmittelbar abzurufen, können außerdem die für die Visumerteilung zuständigen Stellen, die zentralen Behörden, die für die Prüfung der Visumanträge zuständig sind, sowie die für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und die für die Handhabung der Rechtsvorschriften über Drittstaatsangehörige im Zusammenhang mit der Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Personenverkehrs zuständigen Behörden erhalten. Der Zugriff auf die Daten durch diese Stellen erfolgt nach Maßgabe des Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats.

4. Die in diesem Artikel genannten Behörden werden in die Liste nach Artikel 31 Absatz 8 aufgenommen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

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