Artikel 27b VO (EG) 2006/1987

Zugriff von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams, der Teams von mit rückkehrbezogenen Aufgaben betrautem Personal sowie der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung auf SIS-II-Daten

1. Gemäß Artikel 40 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) haben Mitglieder der Teams gemäß Artikel 2 Nummern 8 und 9 jener Verordnung im Rahmen ihres Mandats und insoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich und im Einsatzplan für einen spezifischen Einsatz vorgesehen ist, das Recht auf Zugriff auf die Daten im SIS II und deren Abfrage, sofern sie zur Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ermächtigt sind und die in Artikel 14 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebene Schulung absolviert haben. Der Zugriff auf die Daten im SIS II darf keinem anderen Teammitglied übertragen werden.

2. Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Teams üben ihr Recht auf Zugriff auf die Daten im SIS II und deren Abfrage gemäß Absatz 1 unter Verwendung einer technischen Schnittstelle aus. Die technische Schnittstelle wird von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichtet und gewartet und ermöglicht eine direkte Verbindung mit dem zentralen SIS II.

3. Stellt sich bei der Abfrage durch ein Mitglied der Teams gemäß Absatz 1 dieses Artikels heraus, dass eine Ausschreibung im SIS II vorliegt, wird der ausschreibende Mitgliedstaat hiervon unterrichtet. Nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2016/1624 handeln die Mitglieder der Teams in Reaktion auf eine Ausschreibung im SIS II nur auf Anweisung und grundsätzlich nur in Gegenwart von Grenzschutzbeamten oder mit rückkehrbezogenen Aufgaben betrautem Personal des Einsatzmitgliedstaats, in dem sie tätig sind. Der Einsatzmitgliedstaat kann Teammitglieder ermächtigen, in seinem Namen zu handeln.

4. Für die Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der Sicherstellung der angemessenen Sicherheit und Integrität der Daten führt die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 über jeden Zugriff auf das SIS II und jede Abfrage im SIS II Protokolle.

5. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache legt Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, der Geheimhaltung und der Eigenkontrolle gemäß den Artikeln 10, 11 und 13 fest, wendet sie an und sorgt dafür, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Teams diese Maßnahmen anwenden.

6. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, dass er sich auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1624 betreffend den Datenschutz oder die Haftung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache wegen unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung durch diese auswirkt.

7. Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen weder Teile des SIS II mit einem der Erhebung und Verarbeitung von Daten dienenden System verbunden werden, das von den in Absatz 1 genannten Teams oder bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache betrieben wird, noch dürfen die Daten im SIS II, auf die diese Teams Zugriff haben, an ein solches System übermittelt werden. Kein Teil des SIS II darf heruntergeladen oder kopiert werden. Die Protokollierung von Zugriffen und Abfragen ist nicht als rechtswidriges Herunterladen oder Vervielfältigen von SIS-II-Daten anzusehen.

8. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache gestattet dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, die Tätigkeiten der Teams gemäß diesem Artikel bei der Ausübung ihres Rechts auf Zugriff auf die Daten im SIS II und deren Abfrage zu überwachen und zu überprüfen. Dies gilt unbeschadet weiterer Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(2).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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