Artikel 29 VO (EG) 2006/1987

Erfassungsdauer von Ausschreibungen

1. Die gemäß dieser Verordnung in das SIS II eingegebenen Ausschreibungen werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert.

2. Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb von drei Jahren nach Eingabe einer solchen Ausschreibung in das SIS II die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung.

3. Jeder Mitgliedstaat bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.

4. Innerhalb der Prüffrist kann der ausschreibende Mitgliedstaat nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Ausschreibung noch beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich ist. In diesem Fall gilt Absatz 2 auch für die Verlängerung. Jede Verlängerung der Ausschreibungsdauer wird der CS-SIS mitgeteilt.

5. Die Ausschreibungen werden nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat der CS-SIS hat die Verlängerung der Ausschreibungsdauer gemäß Absatz 4 mitgeteilt. Die CS-SIS weist die Mitgliedstaaten mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung hin.

6. Die Mitgliedstaaten führen Statistiken über die Anzahl der Ausschreibungen, deren Erfassungsdauer nach Absatz 4 verlängert worden ist.

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