Artikel 30 VO (EG) 2006/1987

Erwerb der Staatsangehörigkeit und Ausschreibungen

Ausschreibungen einer Person, die die Staatsangehörigkeit eines Staates erworben hat, dessen Staatsangehörige das Recht der Freizügigkeit in der Gemeinschaft genießen, werden gelöscht, sobald dem ausschreibenden Mitgliedstaat bekannt wird oder er nach Artikel 34 darüber informiert wird, dass die betreffende Person eine solche Staatsangehörigkeit erworben hat.

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