Artikel 31 VO (EG) 2006/1987

Verarbeitung von SIS-II-Daten

1. Die Mitgliedstaaten dürfen die in Artikel 20 genannten Daten für die Zwecke der Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung in ihrem Hoheitsgebiet verarbeiten.

2. Die Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, sofern dies zur direkten Abfrage durch die in Artikel 27 genannten Stellen erforderlich ist. Diese Verordnung findet auf solche Vervielfältigungen Anwendung. Von einem Mitgliedstaat vorgenommene Ausschreibungen dürfen nicht von seinem N. SIS II in andere nationale Datenbestände kopiert werden.

3. Technische Vervielfältigungen nach Absatz 2, bei denen Off-line-Datenbanken entstehen, dürfen für einen Zeitraum von höchstens 48 Stunden erfasst werden. Diese Frist kann in einer Notsituation bis zu deren Beendigung verlängert werden.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 sind technische Vervielfältigungen, bei denen Off-line-Datenbanken für visumerteilende Behörden entstehen, ein Jahr, nachdem die entsprechende Behörde erfolgreich an die in einer zukünftigen Verordnung über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zu errichtende Kommunikationsinfrastruktur für das Visa-Informationssystem angebunden wurde, nicht mehr zulässig; dies gilt nicht für Vervielfältigungen, die nur für den Einsatz in Notsituationen angefertigt werden, bei denen das Netz länger als 24 Stunden nicht zur Verfügung steht.

Die Mitgliedstaaten führen ein aktuelles Verzeichnis solcher Vervielfältigungen, stellen dieses Verzeichnis ihren nationalen Kontrollinstanzen nach Artikel 44 Absatz 1 zur Verfügung und gewährleisten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Artikel 10, auf solche Vervielfältigungen angewandt werden.

4. Der Zugriff auf solche Daten wird nur im Rahmen der Zuständigkeiten der in Artikel 27 genannten nationalen Behörden und nur entsprechend bevollmächtigten Bediensteten gewährt.

5. Die Daten dürfen nicht für Verwaltungszwecke verwendet werden. Abweichend hiervon dürfen die gemäß dieser Verordnung eingegebenen Daten nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats von den in Artikel 27 Absatz 3 genannten Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwendet werden.

6. Die nach Artikel 24 der vorliegenden Verordnung eingegebenen Daten und die nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben d und e des Beschlusses 2007/533/JI eingegebenen Daten zu Personendokumenten dürfen nach Maßgabe des Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats für die in Artikel 27 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke genutzt werden.

7. Jede Nutzung der Daten, die den Absätzen 1 bis 6 nicht entspricht, wird nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats als Missbrauch bewertet.

8. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Verwaltungsbehörde eine Liste seiner zuständigen Behörden, die gemäß dieser Verordnung berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, sowie alle Änderungen dieser Liste. Für jede Behörde wird in dieser Liste angegeben, welche Daten sie für welche Zwecke abrufen darf. Die Verwaltungsbehörde sorgt für die jährliche Veröffentlichung dieser Liste im Amtsblatt der Europäischen Union.

9. Soweit das Gemeinschaftsrecht keine besondere Regelung enthält, findet das Recht des jeweiligen Mitgliedstaats auf die in seinem N. SIS II gespeicherten Daten Anwendung.

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