Artikel 32 VO (EG) 2006/1987

SIS-II-Daten und nationale Dateien

1. Artikel 31 Absatz 2 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, SIS-II-Daten, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in nationalen Dateien zu speichern. Diese Daten werden höchstens drei Jahre in nationalen Dateien gespeichert, es sei denn, in Sonderbestimmungen des nationalen Rechts ist eine längere Erfassungsdauer vorgesehen.

2. Artikel 31 Absatz 2 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Daten zu einer bestimmten Ausschreibung, die dieser Mitgliedstaat im SIS II vorgenommen hat, in nationalen Dateien zu speichern.

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