Artikel 34 VO (EG) 2006/1987

Qualität der im SIS II verarbeiteten Daten

1. Der ausschreibende Mitgliedstaat ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie die Rechtmäßigkeit der Eingabe in das SIS II verantwortlich.

2. Die Änderung, Ergänzung, Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung der Daten darf nur durch den ausschreibenden Mitgliedstaat vorgenommen werden.

3. Hat ein Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert worden sind, so setzt er den ausschreibenden Mitgliedstaat so rasch wie möglich, spätestens aber zehn Tage, nachdem ihm die Anhaltspunkte bekannt geworden sind, im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen davon in Kenntnis. Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft die Mitteilung und berichtigt oder löscht erforderlichenfalls die Daten unverzüglich.

4. Können die Mitgliedstaaten sich nicht binnen zwei Monaten einigen, so unterbreitet der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, die Angelegenheit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, der gemeinsam mit den betroffenen nationalen Kontrollinstanzen vermittelt.

5. Die Mitgliedstaaten tauschen Zusatzinformationen aus, wenn sich eine Person beschwert, nicht die in einer Ausschreibung gesuchte Person zu sein. Ergibt die Überprüfung, dass es sich tatsächlich um zwei unterschiedliche Personen handelt, so wird der Beschwerdeführer über die Bestimmungen des Artikels 36 unterrichtet.

6. Wurde in Bezug auf eine Person bereits eine Ausschreibung in das SIS II eingegeben, so stimmt sich der Mitgliedstaat, der eine weitere Ausschreibung vornimmt, mit dem Mitgliedstaat, der die erste Ausschreibung vorgenommen hat, über die Eingabe der Ausschreibungen ab. Diese Abstimmung erfolgt im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.