Artikel 37 VO (EG) 2006/1987
Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen
1. Ein Mitgliedstaat kann von ihm im SIS II vorgenommene Ausschreibungen miteinander verknüpfen. Durch eine solche Verknüpfung werden zwei oder mehr Ausschreibungen miteinander verbunden.
2. Eine Verknüpfung wirkt sich nicht auf die jeweils zu ergreifende Maßnahme für jede verknüpfte Ausschreibung oder auf die Erfassungsdauer jeder der verknüpften Ausschreibungen aus.
3. Die Verknüpfung darf die in dieser Verordnung festgelegten Zugriffsrechte nicht beeinträchtigen. Behörden, die auf bestimmte Ausschreibungskategorien keinen Zugriff haben, dürfen nicht erkennen können, dass eine Verknüpfung mit einer Ausschreibung, auf die sie keinen Zugriff haben, besteht.
4. Ein Mitgliedstaat verknüpft nur dann Ausschreibungen miteinander, wenn hierfür eine eindeutige operationelle Notwendigkeit besteht.
5. Ein Mitgliedstaat kann nach Maßgabe seines nationalen Rechts Verknüpfungen herstellen, sofern die Grundsätze dieses Artikels beachtet werden.
6. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat vorgenommene Verknüpfung zwischen Ausschreibungen nicht mit seinem nationalen Recht oder seinen internationalen Verpflichtungen vereinbar ist, so kann er die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verknüpfung weder von seinem Hoheitsgebiet aus noch für außerhalb seines Hoheitsgebiets angesiedelte Behörden seines Landes zugänglich ist.
7. Die technischen Vorschriften für die Verknüpfung von Ausschreibungen werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
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