Artikel 36 VO (EG) 2006/1987

Ergänzende Daten zur Behandlung von Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person

1. Könnte eine Person, die tatsächlich Gegenstand einer Ausschreibung sein soll, mit einer Person, deren Identität missbraucht wurde, verwechselt werden, so ergänzt der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung vorgenommen hat, vorbehaltlich der ausdrücklichen Genehmigung der betroffenen Person die Ausschreibung um Daten über diese Person, um negativen Auswirkungen einer falschen Identifizierung vorzubeugen.

2. Daten über Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen nur zu folgenden Zwecken verwendet werden:

a)
um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, zwischen der Person, deren Identität missbraucht wurde, und der Person, die tatsächlich Gegenstand einer Ausschreibung sein soll, zu unterscheiden,
b)
um der Person, deren Identität missbraucht wurde, zu ermöglichen, ihre Identität zu beweisen und nachzuweisen, dass ihre Identität missbraucht wurde.

3. Für die Zwecke dieses Artikels dürfen in das SIS II höchstens die folgenden personenbezogenen Daten eingegeben und weiterverarbeitet werden:

a)
Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen, gegebenenfalls in einem anderen Datensatz;
b)
besondere objektive unveränderliche körperliche Merkmale;
c)
Geburtsort und -datum;
d)
Geschlecht;
e)
Lichtbilder;
f)
Fingerabdrücke;
g)
Staatsangehörigkeit(en);
h)
Nummer(n) und Ausstellungsdatum von Ausweisen.

4. Die technischen Vorschriften für die Eingabe und Weiterverarbeitung der Daten nach Absatz 3 werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

5. Die Daten nach Absatz 3 werden zu demselben Zeitpunkt wie die entsprechende Ausschreibung oder auf Antrag der betreffenden Person bereits früher gelöscht.

6. Nur Behörden, die Zugriff auf die entsprechende Ausschreibung haben, dürfen auf die Daten nach Absatz 3 zugreifen. Dieser Zugriff darf ausschließlich zur Verhinderung einer falschen Identifizierung erfolgen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.