Artikel 42 VO (EG) 2006/1987
Recht auf Information
1. Drittstaatsangehörige, die Gegenstand einer Ausschreibung nach dieser Verordnung sind, werden gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG informiert. Diese Information wird schriftlich zusammen mit einer Abschrift der oder unter Angabe der der Ausschreibung nach Artikel 24 Absatz 1 zugrunde liegenden innerstaatlichen Entscheidung übermittelt.
2. Diese Information wird nicht gegeben,
- a)
-
wenn
- i)
-
die personenbezogenen Daten nicht bei dem betroffenen Drittstaatsangehörigen erhoben wurden,
und
- ii)
- die Information der betroffenen Person unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde;
- b)
- wenn der betroffene Drittstaatsangehörige bereits über die Information verfügt;
- c)
- wenn nach nationalem Recht eine Einschränkung des Rechts auf Information vorgesehen ist, insbesondere um die nationale Sicherheit, die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit oder die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zu gewährleisten.
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