Artikel 43 VO (EG) 2006/1987

Rechtsbehelf

1. Jeder hat das Recht, einen Rechtsbehelf wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Information oder Schadensersatz bei dem Gericht oder der Behörde einzulegen, das bzw. die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zuständig ist.

2. Unbeschadet des Artikels 48 verpflichten sich die Mitgliedstaaten, unanfechtbare Entscheidungen der Gerichte oder Behörden nach Absatz 1 zu vollziehen.

3. Die in dem vorliegenden Artikel vorgesehenen Bestimmungen über den Rechtsbehelf werden von der Kommission bis zum 17. Januar 2009 bewertet.

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