Artikel 44 VO (EG) 2006/1987
Überwachung der N. SIS II
1. Die von jedem Mitgliedstaat bezeichnete(n) Behörde(n), die mit den Befugnissen nach Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG ausgestattet ist/sind (nachstehend „nationale Kontrollinstanz” genannt), überwacht/überwachen unabhängig die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener SIS-II-Daten in ihrem Hoheitsgebiet und deren Übermittlung aus ihrem Hoheitsgebiet und den Austausch und die Weiterverarbeitung von Zusatzinformationen.
2. Die nationale Kontrollinstanz gewährleistet, dass die Datenverarbeitungsvorgänge in ihrem N. SIS II mindestens alle vier Jahre nach internationalen Prüfungsstandards überprüft werden.
3. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationale Kontrollinstanz über ausreichende Mittel zur Erfüllung der ihnen nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben verfügen.
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