Artikel 45 VO (EG) 2006/1987
Überwachung der Verwaltungsbehörde
1. Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht, dass die Tätigkeiten der Verwaltungsbehörde zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden. Die Pflichten und Befugnisse nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 finden entsprechend Anwendung.
2. Der Europäische Datenschutzbeauftragte gewährleistet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verwaltungsbehörde mindestens alle vier Jahre nach internationalen Prüfungsstandards überprüft wird. Ein Bericht über diese Überprüfung wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Verwaltungsbehörde, der Kommission und den nationalen Kontrollinstanzen übermittelt. Die Verwaltungsbehörde erhält Gelegenheit, vor der Annahme des Berichts Bemerkungen abzugeben.
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