Artikel 47 VO (EG) 2006/1987

Datenschutz während der Übergangszeit

Überträgt die Kommission ihre Zuständigkeiten während der Übergangszeit gemäß Artikel 15 Absatz 4 einer oder mehreren anderen Stellen, so sorgt sie dafür, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte das Recht und die Möglichkeit hat, seinen Aufgaben uneingeschränkt nachzukommen, einschließlich Überprüfungen vor Ort vorzunehmen und von sonstigen Befugnissen Gebrauch zu machen, die ihm aufgrund von Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 übertragen wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.