Artikel 48 VO (EG) 2006/1987

Haftung

1. Wird jemand beim Betrieb des N. SIS II geschädigt, so haftet ihm hierfür jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe seines nationalen Rechts. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch den ausschreibenden Mitgliedstaat verursacht worden ist, wenn dieser sachlich unrichtige Daten eingegeben hat oder die Daten unrechtmäßig gespeichert hat.

2. Ist der in Anspruch genommene Mitgliedstaat nicht der ausschreibende Mitgliedstaat, so hat letzterer den geleisteten Ersatz auf Anforderung zu erstatten, es sei denn, die Nutzung der Daten durch den die Erstattung beantragenden Mitgliedstaat verstößt gegen diese Verordnung.

3. Für Schäden im SIS II, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, haftet der betreffende Mitgliedstaat, es sei denn, die Verwaltungsbehörde oder ein anderer am SIS II beteiligter Mitgliedstaat hat keine angemessenen Schritte unternommen, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

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