Artikel 49 VO (EG) 2006/1987
Sanktionen
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jeder Missbrauch von in das SIS II eingegebenen Daten oder jeder gegen diese Verordnung verstoßende Austausch von Zusatzinformationen nach nationalem Recht mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet wird.
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