Artikel 50 VO (EG) 2006/1987

Kontrolle und Statistiken

1. Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Verfahren vorhanden sind, mit denen der Betrieb des SIS II anhand von Leistungs-, Kostenwirksamkeits-, Sicherheits- und Dienstqualitätszielen überwacht werden kann.

2. Zum Zwecke der technischen Wartung des Systems sowie zur Erstellung von Berichten und Statistiken hat die Verwaltungsbehörde Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge im zentralen SIS II.

3. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht jährlich Statistiken über die Anzahl der Ausschreibungen pro Ausschreibungskategorie, die Anzahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie und darüber, wie oft ein Zugriff auf das SIS II erfolgt ist, wobei die Gesamtzahlen bzw. die Zahlen für jeden Mitgliedstaat angegeben werden.

4. Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des SIS II und danach alle zwei Jahre unterbreitet die Verwaltungsbehörde dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die technische Funktionsweise des zentralen SIS II und der Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich ihrer Sicherheit, und über den bilateralen und multilateralen Austausch von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten.

5. Drei Jahre nach Inbetriebnahme des SIS II und danach alle vier Jahre nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung des zentralen SIS II und des bilateralen und multilateralen Austauschs von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten vor. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, bewertet die Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf das zentrale SIS II und die Sicherheit des zentralen SIS II und zieht alle gebotenen Schlussfolgerungen für den künftigen Betrieb des Systems. Die Kommission übermittelt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6. Die Mitgliedstaaten stellen der Verwaltungsbehörde und der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte nach den Absätzen 3, 4 und 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

7. Die Verwaltungsbehörde stellt der Kommission die für die Erstellung der Gesamtbewertungen nach Absatz 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

8. Bis die Verwaltungsbehörde ihre Tätigkeit aufnimmt, ist während einer Übergangszeit die Kommission für die Erstellung und Vorlage der Berichte nach den Absätzen 3 und 4 zuständig.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.