Artikel 51 VO (EG) 2006/1987
Ausschuss
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3. Der Ausschuss übt seine Tätigkeit ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aus.
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